16.09.2019 16:44 Uhr

Studie belegt TV-Piraterie durch Sender beoutQ

Hintergrund der Debatte um TV-Piraterie ist die Krise zwischen Katar und Saudi-Arabien
Hintergrund der Debatte um TV-Piraterie ist die Krise zwischen Katar und Saudi-Arabien

Die Bundesliga, FIFA und UEFA sehen durch eine selbst in Auftrag gegebene Studie die Vorwürfe der TV-Piraterie durch den saudi-arabischen Sender "BeoutQ" als belegt an.

"Der Bericht bestätigt zweifelsfrei, dass die gekaperten Übertragungen von "beoutQ" unter Einsatz der im Besitz von Arabsat befindlichen und betriebenen Satelliteninfrastruktur gesendet wurden", heißt es in einer Mitteilung der Verbände.

Gemeinsam mit den Top-Ligen aus England, Spanien, Frankreich, Italien und der asiatischen Konföderation hatte die Deutsche Fußball Liga das Softwareunternehmen MarkMonitor beauftragt, eine technische Analyse der Aktivitäten von "beoutQ" vorzunehmen.

"Obwohl wir Berichte erhalten haben, dass die Übertragungen von "beoutQ" derzeit unterbrochen sind, fordern wir Arabsat und alle anderen Satellitenanbieter dennoch auf, die Bereitstellung von Plattformen für Piratensender zu stoppen (und eine Zusage abzugeben, von einer solchen Bereitstellung auch künftig abzusehen), da dies nicht nur rechtmäßige Lizenznehmer, Fans und Spieler schädigt, sondern auch den Sport, den solche Sender missbrauchen", hieß es in der Erklärung.

Streit zwischen Katar und Saudi-Arabien spitzt sich zu

Hintergrund der Debatte ist die Krise zwischen dem kommenden WM-Gastgeber Katar und Saudi-Arabien. Die Übertragungsrechte für viele Sportereignisse liegen in der arabischen Welt beim Sender "beIn Sports" mit Sitz in Katar.

Der Sender besitzt in Saudi-Arabien allerdings keine Sendelizenz. Die dadurch entstehende Lücke füllt "beoutQ" und zeigt unter anderem Spiele der europäischen Fußballligen oder auch Großereignisse wie die WM in Russland, ohne dafür die Rechte zu besitzen.

Immer wieder bestritt das Königreich, dass das Unternehmen seinen Sitz in Saudi-Arabien hat. Genau das sehen die Verbände und Ligen als Rechteinhaber als widerlegt an.